AGBS
1. Geltung
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen
Fassung, auch wenn auf diese im Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese Geschäftsbedingungen
gelten für sämtliche Leistungen/ Lieferungen von Waren, unabhängig davon, ob die jeweiligen Verträge nach
dem BGB als Kauf-, Werk- (auch Bau-), Architekten- und Ingenieur- oder Dienstverträge zu qualifizieren sind.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn RIEDL ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widerspricht. Diese gelten nur, soweit diese von RIEDL ausdrücklich und schriftlich anerkannt
wurden. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Bestellung von RIEDL haben Vorrang vor den AGB.
Widersprüche, Regelungslücken und Unstimmigkeiten sind vorrangig durch Auslegung der Vertragsgrundlagen
als sinnvolles Ganzes aufzulösen. Soweit eine Auslegung danach nicht möglich ist oder zu keinem hinreichend
klaren Ergebnis führt, haben die Vereinbarungen in den jeweiligen Verträgen Vorrang vor den Vereinbarungen in
diesen Geschäftsbedingungen und die Vereinbarungen in diesen Geschäftsbedingungen Vorrang vor den übrigen
Anlagen. Verbleiben danach Widersprüche, Regelungslücken oder Unstimmigkeiten, steht RIEDL ein
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt ergänzend die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“
(VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Auftraggeber erteilt wird.
3. Vertragsschluss
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote von RIEDL freibleibend und unverbindlich. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Kostenanschlag von RIEDL ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung von
RIEDL zustande. Die Beauftragung bzw. die Bestätigung von RIEDL erfolgt in Textform (Vertragsschluss).
4. Leistungs-/Lieferfristen, höhere Gewalt
4.1 Im Vertrag genannte Leistungs-/ Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von RIEDL in
Textform als verbindlich bezeichnet werden, und gelten nur unter der Voraussetzung, dass alle technischen Einzelheiten
und Bedingungen des Vertrages rechtzeitig zwischen den Parteien geklärt sind, der Auftraggeber alle Verpflichtungen
und erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, richtig und rechtzeitig erbringt, insbesondere
erforderliche Genehmigungen und Unterlagen rechtzeitig beibringt.
4.2 Wird die von RIEDL geschuldete Leistung/Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. rechtmäßigen Streik, Seuchen,
Krieg, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von RIEDL oder eines ihrer Lieferanten/Subunternehmer
oder ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung und um eine angemessene Anlaufzeit.
4.3 Dauern diese Hindernisse nach voriger Ziffer 4.2 mehr als 3 Monate an, haben beide Parteien das Recht, für
den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Soweit erbrachte Teilleistungen oder -lieferungen für den
Auftraggeber nicht verwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
5. Untersuchung, Rüge
5.1 Wenn der Kaufvertrag für beide Teile ein Handelskauf ist (§ 377 HGB), ist die gelieferte Ware unverzüglich
nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die
Ware gilt bei Fehllieferungen sowie hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn RIEDL
nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer bzw. später
auftretender Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge in Textform RIEDL nicht
binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt
für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche nicht mehr geltend
gemacht werden, sofern RIEDL den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
5.2 Auf Verlangen von RIEDL ist die beanstandete Ware frachtfrei an RIEDL zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet RIEDL die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.3 Bei beabsichtigtem Einbau oder Anbringen der Ware hat der Auftraggeber bei Wareneingang die Obliegenheit,
die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäßen Verwendung
maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich in Textform anzuzeigen,
soweit eine Prüfung dieser Eigenschaft nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar
ist. Unterbleibt die Mängelanzeige, gilt die Ware auch insoweit als genehmigt im Sinne von voriger Ziffer 5.1.
5.4 Soweit es der Auftraggeber im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die
anschließende bestimmungsgemäßen Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware
vor dem Einbau bzw. Anbringen zu überprüfen, handelt der Auftraggeber grob fahrlässig. Mängelrechte in Bezug
auf diese Eigenschaften kann er dann in Entsprechung von voriger Ziffer 5.1 nicht geltend machen.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Die genannten Preise sind in Euro, netto, zzgl. jeweils gültiger gesetzl. USt. vereinbart. Die Preise verstehen
sich ab Werk, ohne Installation und Montage, Verpackung, Verladungs-, Fracht-, etwaiger Versicherungskosten und
Spesen sowie gegebenenfalls zu entrichtender Zölle und Abgaben, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.2 Für Leistungen/ Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aus nicht von RIEDL zu vertretenden Gründen
später als 6 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, kann RIEDL etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene
Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag berechnen.
6.3 Es sind Teilzahlungen in folgender Höhe zu leisten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist:
50% der gesamten Vergütung wird fällig bei Vertragsschluss,
40% der gesamten Vergütung wird fällig bei Leistung/ Lieferung,
10% der gesamten Vergütung wird fällig bei Abnahme der Leistung/ Lieferung.
6.4 Zahlungen sind fällig 8 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung bei dem Auftraggeber.
6.5 Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt angenommen. Wechselspesen
und Wechselsteuer trägt der Auftraggeber.
6.6 An RIEDL geleistete Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
7. Art und Umfang, Beschaffenheit
7.1 Im Angebot oder Vertrag nicht aufgeführte Leistungen/ Lieferungen, Teile, Zubehör, Montagearbeiten oder
Nebenarbeiten gehören nicht zum geschuldeten Leistungs-/Lieferumfang.
auftretender Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge in Textform RIEDL nicht
binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt
für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche nicht mehr geltend
gemacht werden, sofern RIEDL den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
7.2 Angaben von RIEDL zum Gegenstand der Leistungen/ Lieferungen, z.B. Gewichts- und Maßangaben, technische
Daten, Darstellungen, etc. sind nur annähernd maßgeblich und keine Beschaffenheitsmerkmale, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
7.3 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Leistungen/ Lieferungen sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
7.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (insbesondere Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und üblich sind.
8. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versendung
8.1 Die Lieferanschrift und der vereinbarte Erfüllungsort ergeben sich aus dem Vertrag. Ist nur eine Lieferanschrift
und kein abweichender Erfüllungsort im Vertrag angegeben, gilt die Lieferanschrift auch als vereinbarter
Erfüllungsort.
8.2 Erfüllungsort für alle Leistungs- und Lieferverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Pfaffing/Lehen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet RIEDL (auch) eine Bauleistung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Bauleistung zu erbringen ist.
8.3 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von RIEDL.
8.4 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Leistung/ Lieferung (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen oder -lieferungen erfolgen oder der
Auftraggeber noch andere Leistungen oder Lieferungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Leistung/ Lieferung versandbereit ist und
RIEDL dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
8.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch RIEDL betragen die Lagerkosten
0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Leistung/Lieferung pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung
und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Parteien vorbehalten.
8.6 Die Sendung wird von RIEDL nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
9. Wartung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Dies gilt insbesondere
für:
• Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen und zu fetten;
• Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten sind nicht von RIEDL geschuldet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Leistung/ Lieferung beeinträchtigen,
für derartige Beeinträchtigungen sind Mängelansprüche gegen RIEDL ausgeschlossen.
10. Ansprüche bei Mängeln, Verjährung, Aus- und Einbaukosten
10.1 Bei kaufvertraglichen Leistungen/Lieferungen beträgt die Verjährungsfrist für Rechte des Auftraggebers bei
Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von RIEDL oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
10.2 Bei kaufvertraglichen Sachmängeln ist RIEDL nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h.
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
10.3 Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt
nicht erneut.
10.4 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von RIEDL die Leistung/ Lieferung
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
10.5 Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus-und Einbau
bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind. Diese
Kosten sind RIEDL vom Auftraggeber durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachzuweisen.
10.6 Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Auftraggeber
nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung
von RIEDL gegen Vergütungsansprüche von RIEDL aufzurechnen, es sei denn diese Forderung des Auftraggebers
ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Ziffer 16.4 bleibt unberührt.
10.7 Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehenden Forderungen des Auftraggebers, insbesondere
Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten
für Ersatzbeschaffungen sind nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
10.8 Sind die vom Auftraggeber für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs.
3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Vergütungsanspruch in mangelfreiem Zustand und unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist RIEDL berechtigt, den Aufwendungsersatz
zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen
im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB einen Wert von 150 % der vereinbarten Vergütung für die Leistung/ Lieferung in
mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Leistung/ Lieferung übersteigen.
10.9 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese
Aufwendungen erhöhen, weil die Leistung/ Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als vertraglich vereinbart
worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
der Sache.
10.10 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Leistung/ Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Mängelhaftung nach § 437 BGB bzw. § 634 BGB.
10.11 Die aufgrund von unberechtigten Mängelrügen entstehenden Kosten von RIEDL gehen grundsätzlich zu
Lasten des Auftraggebers, auch wenn es sich um nutzlos aufgewendete Kosten handelt, und werden dem Auftraggeber
zusätzlich pauschal mit EUR 150,00 berechnet. Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw.
geringeren Schadens unbenommen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und
einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich RIEDL das Eigentum an den gelieferten
Waren vor.
11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet, verschenkt oder veräußert werden, sofern
und soweit nicht die Befugnis unter nachfolgender Ziffer 11.4 erteilt ist. Der Auftraggeber hat RIEDL unverzüglich in
Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter (z.B. Pfändungen) auf die RIEDL gehörenden Waren erfolgen.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung,
ist RIEDL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht,
darf RIEDL diese Rechte nur geltend machen, wenn RIEDL dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.4 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Waren von RIEDL entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RIEDL als Hersteller gilt. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwirbt RIEDL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltswaren mit allen
Nebenrechten bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von RIEDL gemäß vorstehendem Absatz
zur Sicherheit an RIEDL ab. RIEDL nimmt die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Waren auf Kredit
hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die in voriger Ziffer
11.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben RIEDL ermächtigt. RIEDL verpflichtet
sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen RIEDL
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und RIEDL den Eigentumsvorbehalt
nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß voriger Ziffer 11.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so
kann RIEDL verlangen, dass der Auftraggeber RIEDL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist RIEDL in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RIEDL um mehr als 10%, wird
RIEDL auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von RIEDL freigeben.
11.5 Werden Eigentumsvorbehaltswaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers bzw.
im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten oder gegen
den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltswaren mit allen Nebenrechten an RIEDL ab.
11.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich
der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, RIEDL die Demontage der Waren, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen Waren zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12. Schutzrechte
12.1 RIEDL behält sich das Eigentums-, Urheber sowie sonstige Schutzrechte an allen dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen,
Hilfsmitteln und sonstigen Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung von RIEDL
nicht Dritten selbst oder inhaltlich zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
12.2 Hat RIEDL nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers zu leisten, steht der Auftraggeber
dafür ein, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt oder eingeschränkt werden. Der Auftraggeber stellt RIEDL andernfalls
von Ansprüchen Dritter frei.
12.3 RIEDL steht nach Maßgabe dieser Ziffer 12. dafür ein, dass seine Leistung/Lieferung frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht
werden.
12.4 In dem Fall, dass die Leistung/ Lieferung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten
verletzt, wird RIEDL nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Leistung/ Lieferung derart abändern oder austauschen,
dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung/ Lieferung aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt RIEDL dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer 15.
12.5 Bei Rechtsverletzungen durch von RIEDL gelieferte Produkte anderer Hersteller wird RIEDL nach seiner
Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen RIEDL bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer
12. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
13. Kündigung, Kündigungsfolgen
13.1 Die Parteien sind zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für RIEDL
insbesondere dann vor, wenn
• der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, überschuldet oder zahlungsunfähig ist, Ansprüche
des Auftraggebers gepfändet werden oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist,
• der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.
13.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
13.3 Kündigt der Auftraggeber einen Werk-, einen Architekten- oder einen Ingenieurvertrag ohne wichtigen
Grund, so ist RIEDL berechtigt, 20 % der Netto-Gesamtauftragssumme für die nicht erbrachten Leistungen/
Lieferungen zu verlangen. Statt dieser Zahlung bleibt es den Parteien unbenommen, einen höheren oder niedrigeren
Anspruch von RIEDL in Bezug auf die Folgen der Kündigung nachzuweisen.
14. Teilabnahmen
RIEDL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilabnahmen zu verlangen, wenn diese von den übrigen Leistungen/
Lieferungen abgrenzbar sind, selbst wenn sie keinen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung/Lieferung
darstellen.
15. Haftung
15.1 Die Haftung von RIEDL auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung/ Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieser Ziffer 15. eingeschränkt.
15.2 RIEDL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt.
15.3 Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht von RIEDL für Sach- und Vermögensschäden auf vertragstypische,
vorhersehbare Schäden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Höhe nach auf einen
Betrag von EUR 5.000.000, - je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht-
versicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, soweit RIEDL, seine Organe, gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
15.4 Eine Haftung für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden, z.B. Nutzungsausfall, entgangenen
Gewinn, Produktionsausfall, Stillstandkosten, etc. ist ausgeschlossen.
15.5 RIEDL haftet für den Verlust von Daten oder Programmen nur insoweit, als deren Verlust auch durch eine
angemessene Vorsorge des Auftraggebers gegen Datenverlust (insbesondere eine mindestens tägliche Erstellung
von Sicherungskopien aller Programme und Daten) nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen gelten die übrigen
Beschränkungen dieser Ziffer 15.
15.6 Soweit RIEDL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs-/Lieferumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
15.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RIEDL.
15.8 Die Einschränkungen dieser Ziffer 15. gelten nicht für die Haftung von RIEDL
• für die Übernahme einer Garantie,
• bei einem übernommenen Beschaffenheitsrisiko bzw. bei einer vertraglichen
Beschaffenheitsvereinbarung,
• bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
• bei Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins,
• wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei grobem Verschulden.
16. Unterbeauftragung, Abtretung, Aufrechnung
16.1 RIEDL ist ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Lieferanten bzw. Nachunternehmer zu beauftragen.
16.2 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RIEDL, die nicht unbillig verweigert werden
darf, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen RIEDL abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
16.3 RIEDL ist berechtigt, vertragliche Ansprüche einschließlich der dafür erhaltenen Sicherheiten an Dritte abzutreten.
RIEDL ist zur Aufrechnung mit allen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber
berechtigt.
16.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen eine Forderung von RIEDL mit einer Gegenforderung aufzurechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn seine Gegenforderung oder sein Zurückbehaltungsrecht
ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
17. Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen, die ihm während der Geschäftsbeziehung mit
RIEDL unmittelbar oder mittelbar von RIEDL bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu
machen und nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt
nicht für solche Informationen, die
• dem Auftraggeber bereits vor dem Zustandekommen der Geschäftsbeziehung mit RIEDL bekannt waren,
• die dem Auftraggeber von Dritten ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung
gestellt werden,
• die öffentlich bekannt sind oder
• die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung vom Auftraggeber weitergegeben
werden müssen.
18. Hinweise zur Datenverarbeitung
18.1 Kontaktinfo zu den Verantwortlichen der betrieblichen Datenverarbeitung
Verantwortlich für die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehende Datenverarbeitung ist die
RIEDL Objektbau GmbH
Englmannstett 40
83539 Pfaffing/Lehen, Deutschland
E-Mail: info@riedl.com
Telefon: +49 8039 9058-0
Fax: +49 8039 9058-11
18.2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung
Wenn der Auftraggeber RIEDL beauftragt, erhebt RIEDL folgende Informationen:
• Anrede, Vorname, Nachname,
• eine gültige E-Mail-Adresse,
• Anschrift,
• Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
• Informationen, die für die Erfüllung und Abwicklung im Rahmen des Vertrages notwendig sind.
Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
• um den Auftraggeber als Auftraggeber identifizieren zu können;
• um den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen und abwickeln zu können,
• zur Korrespondenz mit dem Auftraggeber;
• zur Rechnungsstellung;
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Auftraggebers hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO
zu den genannten Zwecken für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und für die beidseitige Erfüllung
von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich. Die für den Vertrag von RIEDL erhobenen personenbezogenen
Daten werden mindestens bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vertrag beendet
wurde, gespeichert und nachfolgend gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO
aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder
AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art.
6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.
18.3. Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet
nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Vertrages mit RIEDL erforderlich
ist, werden die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an
Nachunternehmer bzw. Lieferanten von RIEDL. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich
zu den genannten Zwecken verwendet werden.
18.4. Betroffenenrechte
Der Auftraggeber hat das Recht:
• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO die einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber RIEDL zu widerrufen.
Dies hat zur Folge, dass RIEDL die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft
nicht mehr fortführen darf;
• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von RIEDL verarbeiteten personenbezogenen Daten des Auftraggebers
zu verlangen. Insbesondere kann der Auftraggeber Auskunft über die Verarbeitungszwecke,
die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
Daten des Auftraggebers offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen
eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen
eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten des Auftraggebers, sofern diese nicht bei
RIEDL erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der vom Auftraggeber
bei RIEDL gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei RIEDL gespeicherten personenbezogenen Daten des
Auftraggebers zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
ist;
• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers
zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von dem Auftraggeber bestritten wird, die Verarbeitung
unrechtmäßig ist, der Auftraggeber aber deren Löschung ablehnt und RIEDL die Daten nicht mehr
benötigt, der Auftraggeber jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
benötigt oder der Auftraggeber gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung
eingelegt hat;
• gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber RIEDL bereitgestellt hat, in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an
einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
• gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann sich der Auftraggeber
hierfür an die Aufsichtsbehörde seines üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder des
Sitzes von RIEDL wenden.
18.5. Widerspruchsrecht
Sofern die personenbezogenen Daten des Auftraggebers auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6
Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Auftraggeber das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch
gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen,
die sich aus der besonderen Situation des Auftraggebers ergeben. Möchte der Auftraggeber von seinem
Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an: info@riedl.com
19. Gerichtsstand, anwendbares Recht
19.1 Die Verträge unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des Kollisionsrechts und der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf. Die Anwendung der CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
19.2 RIEDL ist berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor ordentlichen Gerichten das Landgericht
München I zu wählen.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder der Verträge bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die unwirksame
Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Gewollten in rechtlich zulässiger Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt.
20.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses
Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.